Die Richterin beruft sich im Urteil auf den § 51a des Rundfunkstaatsvertrages, der die Vergabe von Kapazitäten zur Übertragung eines Programmes durch die Landesmedienanstalten regelt. Meiner Meinung kann man den nur anwenden, wenn die Landesmedienanstalten den technischen Betreiber des 2.BM Mux festgelegt hätten(wie beim 1. BM) und die Vergabe der Programmkapazitäten durch die Medienanstalten erfolgen würde. Diesmal wurde aber ein Plattformbetreiber für den 2.BM gesucht. Dieser bringt aber seinen technischen Dienstleister für den Sendebetrieb in der Regel selbst mit und man kann davon ausgehen, das dies unter Umständen, bei den 4 Bewerbern um den 2.BM, vielleicht drei unterschiedliche technische Dienstleiter gewesen wären.
Für Plattformbetreiber ist der § 52 des Rundfunkstaatsvertrages zuständig. Der Plattformbetreiber darf dann auch selbstständig die Programmanbieter auswählen. Zu einer Verständigung von Plattformanbietern kann es nach § 52 gar nicht kommen, da einen Plattform-Mux nur ein Anbieter mit seinem technischen Dienstleister betreiben kann. Da die Medienanstalten offensichtlich einem potenten Anbieter den Zuschlag für den 2.BM geben wollten, der in der Lage ist, z.B. mit 71 Sendern zu starten und dann auch noch weiter ausbauen kann, haben die Landemedienanstalten die Anbieter der Ausschreibung aufgefordert, zusammen zu arbeiten und eine neue, potentere
Anbietergemeinschaft zu gründen. Das war dann die Antenne Deutschland. Die beiden anderen Anbieter blieben bei ihrem Angebot mit technischem Dienstleister. Die anderen beiden Anbieter (Absolut + MB) haben sich bereit erklärt, zusammen eine Anbietergemeinschaft zu bilden. Nun gab es eigentlich keine neuen Anbieter, die am Ausschreibungsstichtag kein Angebot abgegeben hatten, sondern nur eine neue Anbietergemeinschaft aus zwei Anbietern, die an der Ausschreibung teilgenommen haben und nun ihre einzelnen Angebote gebündelt haben. Somit kam es dann zu der Aussage, man könnte nun sogar schon mit 71 Sendern starten. Das hat dann wohl die Landesmedienanstalten veranlasst, dieser Anbietergemeinschaft den Zuschlag zu erteilen. Ich kann als Laie keine Verstöße gegen den § 52 des Rundfunkstaatsvertrages erkennen und auch nicht gegen den § 51a, denn der wäre ja nur bei Vergabe der Programmkapazitäten durch die Landesmedienanstalten zur Anwendung zu bringen.
Nach meiner Meinung kann Antenne Deutschland beim OVG Bautzen klagen und sollte den 2.BM in Betrieb nehmen.
https://www.die-medienanstalten.de/file ... g_RStV.pdf