Offenbar will man RSA nun noch in den MDR Mux quetschen,zum Test...
Zitat:
Aus dem aktuellen Sächsischen Amtsblatt:
Sächsisches Amtsblatt
Nr. 51/2015 17. Dezember 2015
Bekanntmachung
der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
zur Erprobung einer flächendeckenden Verbreitung von Rundfunk
im DAB+-Standard
Vom 31. August 2015
Ankündigung eines zeitlich befristeten Versuchs für die
Erprobung der flächendeckenden Verbreitung von digitalen terrestrischen
Rundfunkdiensten im DAB+-Standard.
I. Rechtsgrundlagen
Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und
neue Medien gibt gemäß § 26 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar
2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 24
des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 684)
geändert worden ist, bekannt:
II. Technische Übertragungskapazität
Bis zu 54 CU der folgenden Übertragungskapazität werden
– vorbehaltlich der Zurverfügungstellung durch den Mitteldeutschen
Rundfunk – der LFS Landesfunk Sachsen GmbH
zeitlich befristet zur Erprobung der sachsenweiten digital-terrestrischen
Verbreitung des Programms R.SA – Mit Böttcher &
Fischer zugewiesen:
D_SN_DAB_00209 (Block 9A)
III. Inhalt der Erprobung
1. Die LFS Landesfunk Sachsen GmbH ist der dritte landesweite
Hörfunksender. Allerdings ist er als einziger über
UKW-Übertragungskapazitäten nicht flächendeckend zu
empfangen (§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes).
Durch die digital-terrestrische Verbreitung
soll die flächendeckende Versorgung sichergestellt
werden. Ob dieses Ziel erreicht wird und wie sich
die Nutzerakzeptanz der neuen Darbietungsform darstellt,
soll durch dieses Projekt ermittelt werden. Dabei ist
insbesondere zu untersuchen, ob terrestrische Versorgungslücken
im UKW-Band durch DAB+-Kapazitäten in
wirtschaftlich sinnvoller Weise geschlossen werden
können und ob sich die DAB+-Nutzung insgesamt erhöht,
wenn ein bekanntes Radioangebot erstmals in einem bislang
nicht versorgten Gebiet verbreitet wird.
2. Nach § 26 Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung
oder für Dauer nach § 11 Absatz 2 des Sächsischen
Privatrundfunkgesetzes zugelassen werden. Die
Nutzungsdauer ist auf 18 Monate befristet. Eine Verlängerung
im Rahmen der Erprobung um weitere sechs Monate
ist möglich.
3. Nach Beendigung des Projektes hat die LFS Landesfunk
Sachsen GmbH einen Projektbericht vorzulegen.
Leipzig, den 31. August 2015
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
Sagurna
Präsident des Medienrates
http://radioforum.foren.mysnip.de/read. ... sg-1340123