2016 hat geschrieben:
Zitat:
Ich nehme an im Land der Bürokratie Deutschland muss man für jeden Furz eine Lizenz bzw Genehmigung haben.
Es gibt Bundesländer, in denen reicht tatsächlich für eine Anerkennung als Hörfunkanbieter die Registrierung bei einer anderen LMA. Mit so einer kann man dann auch bei Ausschreibungen antreten.
Wobei natürlich nicht gesagt ist, dass solche Programme auch im Falle einer Ausschreibung bevorzugt oder gleichwertig beachtet werden.
Dann gibt es wiederum Bundesländer, in denen es zwingend einer Zulassung der eigenen LMA bedarft (Bayern und Hessen meines Wissens).
In Hamburg war es früher (vor der Fusion 2007) so, dass man eine Zulassung oder Zuweisung der H.A.M. benötigt hat, um terrestrisch Radio senden zu können. Bei der U L R war das nicht nötig.
Alle im 10D (vorher 11C) befindlichen Programme haben daher noch eine MAHSH-Lizenz. In SH scheint KrixFM keine zu haben, wenn folgende Liste aktuell ist, da reicht wohl deren Lizenz aus NRW:
https://www.ma-hsh.de/radio-tv/radio-veranstalter.htmlAlso bestehen da immer noch Unterschiede ob man in Hamburg oder nur in SH sendet?
Oder wurden die schon mal vorsorglich in einem Anfall des Übereifers rausgelöscht?
Dass die Nordic-Programme oder Schlagerplanet eine Zulassung bei der MAHSH haben, liegt Nahe (Produktionsstandort Kiel, Standort der Aufsichtsbehörde Norderstedt). Kurze Wege, man kennt sich.
Diese Lizenz der MAHSH ist aber natürlich noch lange kein Garant dafür, dass man bei einer Ausschreibung auch eher eine Frequenz erhält!
Es verfügen auch diverse Webradios über eine solche Lizenz der MAHSH, allerdings ohne eine Chance auf eine Sendefrequenz.
Radio RZ1 hat man z.B. auf diese Weise endlos hingehalten und irgendwann ausgemergelt, die (jetzt 404-)Seite ist bei Google nach wie vor zu finden:
https://www.ma-hsh.de/radio-tv/radio-ve ... -rz-1.htmlWas mir nicht ganz klar ist ist der medienrechtliche Unterschied zwischen einer Zulassung und einer Zuweisung. Betrifft diese Unterteilung den Unterschied zwischen Vollprogramm und Mediendienst?