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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Sa 4. Mai 2019, 10:43 
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DAB-Freak

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Das mag ja sein,dass es hier und da noch Ausnahmen gibt. Diese bringen einem aber außerhalb von Hamburg gar nichts. Fakt ist,die Masse auf UKW und auch ein Teil auf DAB+ dudeln alle den selben Müll,keiner der mal den Arsch in der Hose hat von dem Schema F abzuweichen. Und wenn ich dann noch hier lese,dass man weitere Dudler bundesweit fordert...Sorry,aber wie verblendet muss man sein. Es reicht doch wenn gefühlt 95% der deutschen Programme die selbe Gülle Tagein,Tagaus dudeln. Aber die Dudler haben ihre Hörer dahin erzogen und das wirkt bei der Masse,diese ist so verblödet,dass man sich eher beschwert wenn mal was anderes/unbekanntes läuft.

Genug OT,zurück zum eigentlichen Thema.


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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Do 23. Mai 2019, 14:34 
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DAB-Freak

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Ohne Worte....

https://www.infosat.de/radio/urteil-2-d ... ben-werden


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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Do 23. Mai 2019, 15:27 
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DAB-Bitkenner

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Ohhhhh Man ..... :roll:
Gibt s da nicht was von Rathiopharm ..... :oops:


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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Do 23. Mai 2019, 16:40 
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DID-Mitarbeiter

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leider nein

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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Do 23. Mai 2019, 17:11 
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DAB-Freak

Registriert: So 15. Sep 2013, 15:09
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Trotz des heutigen Urteils hält man seitens Antenne Deutschland am Start im Herbst fest. Mmh.

https://www.lvz.de/Region/Mitteldeutsch ... ben-werden


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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Do 23. Mai 2019, 17:32 
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DAB-Freak

Registriert: Di 1. Sep 2015, 16:50
Beiträge: 6467
Hallenser hat geschrieben:
Trotz des heutigen Urteils hält man seitens Antenne Deutschland am Start im Herbst fest. Mmh.

https://www.lvz.de/Region/Mitteldeutsch ... ben-werden


War doch bekannt, dass es erst durch alle Instanzen gehen wird, bevor es endgueltig Klarheit darueber gibt, ob es zu einer neuen Ausschreibung kommen muss oder nicht. Solange, also ca. die naechsten 5 Jahre, darf Antenne Deutschland ungestoert senden. Das Berufungsgericht fuer die nun naechste Instanz ist nicht in Leipzig, sondern wieder in Bautzen.

Schoen, dass noch einmal bestaetigt wurde, dass der regulaere Betrieb des 2. BMux zum Oktober startet und es im September schon einen Testlauf in Ballungsgebieten geben wird.
Bezueglich der Programme macht man es aber weiterhin spannend. :roll:


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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Fr 24. Mai 2019, 13:28 
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DAB-Freak

Registriert: Di 1. Sep 2015, 16:50
Beiträge: 6467
Schon jede Menge Spekulatius und Falschinfomationen auf diversen Seiten zu finden.

https://www.teltarif.de/digitalradio-da ... fAERA-ap3M

Die Entscheidung darueber ob des Oberverwaltungsgericht in Bautzen uebersprungen wird, steht einzig und allein der SLM zu. Nur die erstinstanzlich unterlegene Partei kann in Berufung gehen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes anfechten. DABP kann sich das zwar wuenschen und muesste dem auch zustimmen, da es natuerlich in ihrem Interesse ist, kann es aber nicht fordern.
Das die SLM die von der gegnerischen Partei gewunschte schnelle Variante in Anspruch nimmt, ohne eine erneute Ueberpruefung durch das OVG, welches die Sache vielleicht ganz anders sieht, ist eher unwahrscheinlich. Dann muessten bei der SLM ja noch mehr Kopefe rollen. Der Vorsitzende hat das nicht alleine gemacht und laut offizieller Seite hat dessen Rauswurf ja auch nichts damit zu tun. :o

Wenn Antenne Deutschland also gestern mitgeteilt hat, dass sie an der Aufschaltung des 2. BMux zum September / Oktober festhalten, dann haben sie sicherlich die Zusage von der SLM, dass der Rechtsweg vollstaendig beschritten und keine Abkuerzung genommen wird. Sonst haetten sie niemals im Januar angefangen, die Sendetechnik aufzubauen.
Wird der Rechtsweg vollstaendig beschritten, dauert es paar Jahre. Findet dann evtl. doch einen neue Ausschreibung statt, dauert das nochmal ein Jahr, in der Antenne Deutschland weiter senden wird. Klagt DABP dann erneut, weil Antenne Deutschland wieder den Zuschlag bekommen hat, schliesst sich der Kreis und Antenne Deutschland kann weiter senden, denn das ist laut OVG Bautzen im Allgemeinen Interesse, solange es keinen anderen rechtkraeftigen Veranstalter gibt, der diesen BMux 2. veranstalten darf. :roll:
Darum wollte DABP die aufschiebende Wirkung, die sie nicht bekommen haben. Sendet erstmal einer, wird es schwer da nochmal was dran zu aendern, solange die Medienanstalten das nicht aendern wollen. An wen die SLM dann im Falle des Falles irgendwann mal Schadensersatz zahlt ist auch klar. Der Schaden der einem Ballungraum Mux Veranstalter ensteht ist deutlich kleiner als der Schaden, der einem Bundesmux Veranstalter entsteht, der noch dazu die Auschreibung im ersten Ausschreibungsverfahren gewonnen hat.


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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Fr 24. Mai 2019, 13:32 
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DAB-Freak

Registriert: So 15. Sep 2013, 15:09
Beiträge: 7914
Wenn ich das alles so lese,glaube ich immer weniger an einen Start im Herbst. Ich lasse mich zwar gerne positiv überraschen,aber ich sehe im Jahr 2019 keinen 2.Bundesmux irgendwo an den Start gehen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Fr 24. Mai 2019, 13:38 
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DAB-Freak

Registriert: Di 1. Sep 2015, 16:50
Beiträge: 6467
Sagen wir mal so, wenn man die gestrige Aussage von Antenne Deutschland nicht ernst nimmt, dann wissen wir das erst wenn der Mux on Air ist. Ich gehe davon aus, nur Antenne Deutschland weiss ob und wann sie starten oder nicht, aber keiner der vielen anderen schreibenden Philosophen, die glauben zu wissen, mich eingeschlossen. :-)


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 Betreff des Beitrags: Re: Infos zum 2. geplanten Bundesmux
BeitragVerfasst: Fr 24. Mai 2019, 16:29 
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DID-Mitarbeiter

Registriert: Fr 22. Feb 2013, 11:02
Beiträge: 8807
Wohnort: südliches Sachsen-Anhalt
justiz.sachsen.de/presse
Zitat:
23.05.2019 - Entscheidung im Streit um die Zuweisung von Hörfunkangeboten
Am 22. Mai 2019 hat die 1. Kammer im Streit um die Zuweisung von Hörfunkangeboten mündlich verhandelt und ein Urteil gefällt.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Mitbewerber um die Zuweisung digitaler terrestrischer Hörfunkangebote im technischen Standard DAB+. Sie wendete sich gegen die Zuweisungsentscheidung der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien zu Gunsten der Beigeladenen vom 28.11.2017, mit der dieser drahtlose Übertragungskapazitäten für die bundesweite digitale terrestrische Verbreitung privater Hörfunkangebote im technischen Standard DAB+ zugewiesen wurden, und begehrte die Zuweisung solcher Übertragungskapazitäten an sich. Eine weitere Klägerin hatte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ihre Klage zurückgenommen.
Mit Urteil vom gestrigen Tage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, das Verfahren betreffend die Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen. Den Zuweisungsbescheid vom 28.11.2017 hob es auf. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer sei die Zuweisungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladene formell rechtswidrig; das Zuweisungsverfahren habe an durchgreifenden Verfahrensfehlern gelitten.
Der Antrag der Beigeladenen auf Zuweisung hätte im Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei ihr handele es sich um eine neue juristische Person des Privatrechts, die erst im Verständigungsverfahren aus einem Zusammenschluss zweier Mitbewerber hervorgegangen sei und daher als neue Bewerberin hätte angesehen werden müssen. Die Berücksichtigung eines neuen Bewerbers nach Ablauf der Ausschlussfrist und nach Eintritt in das Verständigungsverfahren sei aber nicht mit dem aus Art. 3 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit in Einklang zu bringen. § 51 a Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) begründe keine Statthaftigkeit von Teileinigungen von Bewerbern, die zu einem Hinausdrängen von Mitbewerbern führen könne, sondern ziele auf eine Verständigung sämtlicher Antragsteller ab. Eine Verständigung könne nur zum Tragen kommen, wenn sich sämtliche Bewerber auf eine einvernehmliche Lösung verständigten, die die Konkurrenzsituation im Ergebnis entfallen lasse. Komme eine einvernehmliche Lösung zwischen den Bewerbern nicht zustande, weise die Landesmedienanstalt demjenigen Bewerber die Übertragungskapazitäten zu, der die Auswahlkriterien am ehesten erfüllt (§ 51 a Abs. 4 RStV). Diese Entscheidung sei auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Antragsfrist eingereichten Anträge zu treffen. Aus dem Verständigungsverfahren hervorgegangene Kooperationen einzelner Bewerber unter Anpassung und Änderung ihrer Bewerbungskonzepte – wie vorliegend bei der Beigeladenen zu beobachten – hätten deshalb außer Betracht zu bleiben.
Eine inhaltliche Bewertung der Angebote der einzelnen Bewerber hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Dies bleibt der Landesanstalt im Rahmen des neu durchzuführenden Verfahrens vorbehalten.
Gegen das Urteil wurde neben der Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten zu erheben wäre.

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